Immobilien - Glossar

Das ABC der Immobilien

Hier finden Sie Erläuterungen zu den wichtigsten Begriffen rund um das Thema Immobilie


Negativerklärung

Die Negativerklärung, auch Negativklausel, findet Anwendung bei unbesicherten Kreditverträgen. Der Kreditnehmer verpflichtet sich, alle Gläubiger gleichrangig zu bedienen, nach dem Grundsatz "Par conditio creditorum".

Je nach Art der Negativerklärung kann sich der Kreditnehmer auch verpflichten, sein Vermögen nicht ohne Einwilligung zu belasten.

Nießbrauch

Nießbrauch ist nicht mit dem Wohnrecht zu verwechseln. Das Wohnrecht sichert einem lediglich das Bewohnen der Immobilie zu. Der Nießbrauch hingegen sichert die Nutzung, Fruchtziehung und Verfügung zu.

Man muss die Immobilie nicht selbst bewohnen, sondern kann sie z.B. auch vermieten, wobei dem Nießbrauchberechtigten die Mieteinnahmen zustehen.

Nießbrauch wird durch einen Notar in das Grundbuch (Abteilung II) eingetragen.